Plakatierungserlaubnis beantragen

Plakatierungs-/ Sondernutzungserlaubnis gem. §§16 Straßengesetz (StrG) für Baden-Württemberg, 46 Abs. 1 Ziff. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) und §14 Polizeiverordnung der Stadt Schönau

Auflagen zur Anbringung von Werbemitteln in Schönau (Plakatierung und Bannerwerbung)

  • Die Größe der Plakate ist grundsätzlich auf maximal DIN A1 beschränkt.
  • Es werden max. 20 Plakate für eine Dauer von zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag genehmigt.
  • Die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Die Plakattafeln dürfen keine Gefährdung und Sichtbehinderung des Fahrzeuges – oder Fußgängerverkehrs mit sich bringen. Ferner dürfen Sie nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht werden. Die Sicht auf Kreuzungen und Einmündungen darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Auf jedem Werbeträger sind die, von der Stadt Schönau mitgesendeten Genehmigungsaufkleber deutlich sichtbar auf der Vorderseite anzubringen. Wird eine Vor- und Rückseitenwerbung vorgenommen, so ist auf beiden Seiten jeweils ein Genehmigungsaufkleber anzubringen. Für die Aufkleber werden, abgesehen von Vereine und Parteien im GVV-Gebiet (Schönau, Heiligkreuzsteinach, Wilhelmsfeld, Heddesbach), 2,50€/Plakat erhoben.
  • Pro Straßenlaterne sind maximal auf zwei Seiten Werbeträger erlaubt. Diese dürfen jedoch nicht übereinander gehängt werden.
  • Das Annageln der Stellschilder an Bäume sowie die Beschädigung von Pflanzen und Sträuchern, das Anbringen an Pfosten und Halterungen von öffentlichen Verkehrszeichen und Leitungsmasten, sowie das Aufstellen in öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätzen ist verboten. Ebenso das Aufstellen außerhalb der geschlossenen Ortschaft.
  • Für alle durch die Plakatierung entstehende Schäden haftet der Antragsteller.
  • Eine Verankerung im Straßengrund ist untersagt.
  • Nach Beendigung der Sondernutzungserlaubnis sind die Werbeschilder innerhalb von 3 Tagen zu beseitigen.
  • Werden die Plakate vor dem Genehmigungszeitraum angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, wird eine Gebühr zur Zahlung fällig. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingung bzw. Auflagen erfolgt die Entfernung und Entsorgung durch die Stadt Schönau, wofür pro Plakat eine Gebühr in Höhe von 20,00€ erhoben wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Schönau – Ordnungsamt – 69250 Schönau, Rathausstraße 28, eingelegt werden. Die Frist wird auch gewahrt durch Einlegen eines Widerspruchs beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 69115 Heidelberg, Kurfürstenanlage 40.