Allgemeiner Hinweis an alle Grundstückseigentümer der Stadt Schönau:

Überwuchs auf öffentlichen Verkehrsraum/ Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Gem. § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Sträucher, Hecken und Bäume zurück zu schneiden. Der Bewuchs darf bis zu einer Höhe von 4,50 m nicht in die Fahrbahn ragen (Lichtraumprofil). Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten, den Überwuchs - sofern dieser vorhanden ist - bis an die Grundstücksgrenze an allen an den öffentlichen Verkehrsraum grenzenden Seiten zurückzuschneiden und Verunreinigungen zu entfernen.
Vielen Dank.
Stadt Schönau