Auszug aus dem Gemeinderat

Sitzung vom 10. Februar 2012

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5.

Volkshochschule Eberbach-Neckargemünd

Bericht der Leiterin

Frau Coors stellt mit einer Power-Point-Präsentation die Veränderungen der Volkshochschule in den letzten 10 Jahren vor und zeigt die Ziele für die Zukunft auf.

6.

Buch-Publikation „Schönau in kurpfälzischer Zeit“

(Arbeitstitel)

Der Gemeinderat vergibt die Arbeiten zum Druck des Buches „Schönau in kurpfälzischer Zeit“ (Arbeitstitel), Autor Dr. Andreas Cser, an den Verlag Regionalkultur zum Preis von 11.491,80 brutto.

7.

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die

öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung

der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)

der Stadt Schönau vom 16.12.2011

Stadt Schönau

Rhein-Neckar-Kreis

S a t z u n g

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke

mit Wasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) der

Stadt Schönau

vom 16.12.2011

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am

folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundgebühr

§ 43 der Satzung vom 16.12.2011 wird wie folgt geändert:

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss             (Qmax)     bis  5            5 bis 200       über  200

Euro/Monat                                 0,55                  0,63             29,00    

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2) Bei der Berechnung der  Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

§ 2

Inkrafttreten

Die Wasserversorgungssatzung  tritt rückwirkend zum  1. Januar 2012 in Kraft.

Schönau, den

Zeitler, Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönau, den

Zeitler, Bürgermeister

Ausgefertigt, Schönau, den

Zeitler, Bürgermeister