Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 10. Februar 2012___________________________________________________________________
5.
Volkshochschule Eberbach-Neckargemünd
Bericht der LeiterinFrau Coors stellt mit einer Power-Point-Präsentation die Veränderungen der Volkshochschule in den letzten 10 Jahren vor und zeigt die Ziele für die Zukunft auf.
6.
Buch-Publikation „Schönau in kurpfälzischer Zeit“
(Arbeitstitel)Der Gemeinderat vergibt die Arbeiten zum Druck des Buches „Schönau in kurpfälzischer Zeit“ (Arbeitstitel), Autor Dr. Andreas Cser, an den Verlag Regionalkultur zum Preis von 11.491,80 brutto.
7.
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgungder Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
der Stadt Schönau vom 16.12.2011Stadt Schönau
Rhein-Neckar-Kreis
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) der
Stadt Schönau
vom 16.12.2011
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundgebühr
§ 43 der Satzung vom 16.12.2011 wird wie folgt geändert:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) bis 5 5 bis 200 über 200
Euro/Monat 0,55 0,63 29,00
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 2
Inkrafttreten
Die Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Schönau, den
Zeitler, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den
Zeitler, Bürgermeister
Ausgefertigt, Schönau, den
Zeitler, Bürgermeister