Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 17. Dezember 2010
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4.

Verabschiedung des Haushalts 2011;
Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2011

Der Gemeinderat stimmt der Verabschiedung des Haushalts 2011 sowie der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit die erforderliche Kreditaufnahme vorzunehmen.

Gleichzeitig wird die Verwaltung mit den entsprechenden vorbereitenden Arbeiten (z.B. Ausschreibung usw.) für die im Vermögenshaushalt veranschlagten Maßnahmen beauftragt.



5.

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungssatzung)

Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungssatzung) und die damit verbundene Erhöhung der Wasserverbrauchsgebühr zum 01.01.2011 auf 2,15 € zu.









S a t z u n g

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Schönau vom 5.12.2003


Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Verbrauchsgebühren

§ 42 der Satzung vom 5. Dezember 2003 wird wie folgt geändert:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,15 Euro

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,15 Euro



§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Schönau, 17.12.2010

Zeitler, Bürgermeister


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönau, 17.12.2010



Zeitler, Bürgermeister



6.

Verabschiedung des Haushalts 2011;
- Wirtschaftsplan für den Wasserversorgungsbetrieb der Stadt Schönau 2011

Der Gemeinderat stimmt der Verabschiedung des Wirtschaftsplanes des Wasserversorgungsbetriebes der Stadt Schönau 2011, entsprechend der beigefügten Satzung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit die erforderliche Kreditaufnahme vorzunehmen.

Gleichzeitig wird die Verwaltung mit den entsprechenden vorbereitenden Arbeiten (z.B. Ausschreibung usw.) für die im Vermögensplan veranschlagten Maßnahmen beauftragt.



7.

Satzung der Stadt Schönau über
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen


Satzung
der Stadt Schönau über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl.S. 185) in Verbindung mit 1 der Durchführungsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 24. September 2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen werden durch Einrücken in das Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau (Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Schönau) durchgeführt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönau, den



Marcus Zeitler
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönau, den




Marcus Zeitler
Bürgermeister