Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 05. November 2010
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4.
Satzungsentwürfe:
1. Bebauungsplan „Forstgarten“
2. Örtliche Bauvorschriften „Forstgarten“
a) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anregungen
b) Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 BauGB
Beschlussfassung über die örtlichen Bauvorschriften als Satzung
gem. § 74 LBO
Stadt Schönau
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
über den Bebauungsplan „Forstgarten“
Der Gemeinderat der Stadt Schönau hat am 05.11.2010, aufgrund der §§ 1 bis 4 und 8 bis 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes am 31.07.2009 (BGBl. S. 2585), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), den Bebauungsplan „Forstgarten“ als Satzung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Plandarstellung nach dem Stand vom 04.01.2010 maßgebend.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan besteht aus :
dem Lageplan im M. 1:500 vom 04.01.2010, letztmalig ergänzt am 21.05.2010
den Schriftlichen Festsetzungen vom 04.01.2010, letztmalig ergänzt am 05.11.2010
Dem Bebauungsplan sind beigefügt :
die Begründung vom 04.01.2010, letztmalig ergänzt am 05.11.2010
der Umweltbericht mit Datum vom 06.05.2010
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Schönau,
Marcus Zeitler, Bürgermeister
Stadt Schönau
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
über Örtliche Bauvorschriften
zum Bebauungsplan „Forstgarten“
Aufgrund von § 74 Abs. 1-3 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358) – in Kraft seit 01.03.2010 – sowie § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am ____________ folgende Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Forstgarten“ beschlossen :
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan vom 04.01.2010 zu entnehmen.
§ 2
Örtliche Bauvorschriften
Für die äußerliche Gestaltung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung werden nach § 74 LBO folgende Örtliche Bauvorschriften festgesetzt :
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1. LBO)
1.1. Dachgestaltung der Hauptbaukörper
1.1.1 Dachneigung
Im „Allgemeinen Wohngebiet“ (siehe Festsetzung im Bebauungsplan) sind, wenn nachfolgend nicht anders angegeben, Dachneigungen zwischen 34° und 55° zulässig.
Wird eine Dachbegrünung ausgeführt, ist eine flachere Dachneigung zulässig (Einzelfall-Entscheidung nach § 56 LBO).
Für das Kulturdenkmal „Obere Gasse Nr. 28“ beträgt die verbindlich einzuhaltende Dachneigung 55°.
Im ausgewiesenen „Sondergebiet“ kann die Dachneigung frei gewählt werden.
1.1.2 Dachform
Für die Hauptbaukörper sind symmetrische Satteldächer, Walm- und Krüppelwalmdächer sowie gegeneinander versetzte Pultdächer zulässig.
Darüber hinaus sind einseitige Pultdächer im ausgewiesenen „Sondergebiet“ zulässig, wenn die im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen eingehalten werden.
1.1.3 Dachfarbe/-Material
Die Dächer im „Allgemeinen Wohngebiet“ sind mit Ton-Dachziegeln oder Beton-Dachsteinen in den Farben ziegelrot, rotbraun bis dunkelbraun sowie anthrazit einzudecken.
Darüber hinaus werden begrünte Dächer (Substratstärke mindestens 5 cm) ausdrücklich zugelassen.
Unzulässig sind Dächer aus unbeschichtetem Metall (Kupfer, Zink und Blei).
1.2. Außenwände
1.2.1 Materialien
Als Materialien für die Außenwände sind orts- und regionaltypische Materialien wie Putze, Natursteine, Fachwerk, Verblendmauerwerk, Holz und Glas zulässig.
Einzelbauteile, die in ihrer Summe 20 % der geschlossenen Fassadenoberfläche nicht überschreiten, können aus Sichtbeton bzw. als beschichtete Metallfassade erstellt werden.
Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
1.2.2 Farbgestaltung
Unzulässig sind grell leuchtende Farbtöne – dieses sind u. a. die RAL-Farben :
1004-1007, 1016-1018, 1021, 1026, 2011, 3013-3020, 3024, 4006 sowie 6018.
2. Anforderungen an Werbeanlagen (§ 74 (1) 2. LBO)
Werbeanlagen auf Dachflächen dürfen mit ihrer Oberkante den jeweiligen Gebäudefirst nicht überschreiten.
Werbetafeln, Plakatwände sowie Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig.
3. Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen (§ 74 (1) 3. LBO)
3.1. Einfriedungen
3.1.1 Höhe der Einfriedungen
Einfriedungen dürfen an öffentlichen Verkehrsflächen eine Höhe von 1,20 m, gemessen von der jeweiligen OK Gehweg, nicht überschreiten.
Einfriedungen an Nachbargrenzen sind bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zugelassen.
3.1.2 Art der Einfriedungen
Einfriedungen sind nur zulässig in Form von :
Naturstein-Mauerwerk
durchsichtigen Maschendrahtzäunen/Doppelstabmattenzäunen
frei wachsenden Hecken, Gehölzgruppen oder -reihen, wobei der Anteil an einheimischen Pflanzen gemäß der Artenverwendungsliste mindestens 80 % zu betragen hat (Nadelgehölze sind unzulässig)
Artenverwendungsliste
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Hasel (Corylus avellana)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schwarzer Holunder (Sabucus nigra)
Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
Hundsrose (Rosa canina)
Kornelkirsche (Cornus mas)
Weißdorn (Crataegus i. A.)
Ginster (Cytisus, Genista i. A.)
Rote Heckenkirsche (Lonicera Xylosteum)
Schlehe (Prunus spinosa)
Liguster (Ligrustrum vulgare)
durchsichtigen Holzzäunen mit senkrechter Lattung (Lattenabstand mindestens 2,5 cm)
Abweichend von den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2, Satz 1, sind geschlossene Einfriedungen an Nachbargrenzen, unter Berücksichtigung des Nachbarrechtsgesetzes, bis zu einer Höhe von 1,80 m und einer Gesamtlänge von 3,00 m zugelassen.
Der Sichtschutz kann auch als verputzte Massivmauer ausgeführt werden.
4. PKW-Stellplätze (§ 74 (2) 2. LBO)
4.1.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht die Stellplatzverpflichtung auf 1,5 Stellplätze pro Wohnung.
Sich ergebende Bruchteile bei der Berechnung sind grundsätzlich aufzurunden.
4.2. Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur mit einem wasserdurchlässigen Belag ausgebaut werden (Rasengittersteine, Betonsteinpflaster mit Rasenfugen > 3 cm bzw. Drainfuge).
5. Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 74 (3) 2. LBO)
Der Niederschlagswasserabfluss der Dachflächen ist über hierfür zu errichtende Kanäle in den „Greinerbach“ einzuleiten.
§ 3
Bestandteile
Der Lageplan vom 04.01.2010 mit seiner Abgrenzung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer den Örtlichen Bauvorschriften nach § 2 dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 74 Abs. 6 LBO).
Es wird hiermit bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften erlassen wurde.
Sie wird hiermit ausgefertigt.
Schönau,
Marcus Zeitler, Bürgermeister
Durch ortsübliche Bekanntmachung am __________ ist die Satzung in Kraft getreten.
5.
Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
- Festlegung von Abflussfaktoren
Bemessungsgrundlagen
Abflussfaktoren der Grundstücksflächen
1. Die Abflussfaktoren der verschiedenen Grundstücksflächen für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr betragen für
a) Vollständig versiegelte Flächen: 0,9
z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen,
fugenlose Plattenbeläge
b) Stark versiegelte Flächen: 0,6
z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster
c) Wenig versiegelte Flächen: 0,3
Z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine,
Porenpflaster, Gründächer
2. Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt.
3. Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Flächen, die an Zisternen mit Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung angeschlossen sind, werden um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Flächen, die an Zisternen mit Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb angeschlossen sind, werden um 15 m² je m³ Fassungsvolumen, reduziert.
4. Der Gemeinderat stimmt der geschilderten Vorgehensweise zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr zu und ermächtigt die Verwaltung die notwendigen Datenblätter durch das Ingenieurbüro Schulz erstellen zu lassen.
6.
Landtagswahl am 27. März 2011
Für die Landtagswahl am 27. März 2011 bildet die Stadt Schönau folgende Wahlbezirke und bestimmt folgende Wahlräume:
Wahlbezirk 001-01: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28,
Erweiterungsbau Grundbuchamt
Wahlbezirk 001-02: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28,
Erweiterungsbau Bürgersaal
Wahlbezirk 001-03: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28,
Bauamt
Wahlbezirk 001-04: Rathaus Schönau, Rathausstraße 28,
Technisches Amt
Wahlbezirk 002-01: Verwaltungsstelle Altneudorf, Carl-Höfer-Straße 39,
Erdgeschoss
Wahlbezirk 002-02: Feuerwehrgerätehaus, Carl-Höfer-Straße 39,
1. Obergeschoss