Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 18. Dezember 2009
4.
Verabschiedung des Haushalts 2010;- Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan
Der Gemeinderat stimmt der Verabschiedung des Haushalts 2010 sowie der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit die erforderliche Kreditaufnahme vorzunehmen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung mit den entsprechenden vorbereitenden Arbeiten (z.B. Ausschreibung usw.) für die im Vermögenshaushalt veranschlagten Maßnahmen beauftragt.
5.
Verabschiedung des Haushalts 2010;- Wirtschaftsplan für den Wasserversorgungsbetrieb der Stadt Schönau 2010
Der Gemeinderat stimmt der Verabschiedung des Wirtschaftsplanes des Wasserversorgungsbetriebes der Stadt Schönau 2010, entsprechend der beigefügten Satzung zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit die erforderliche Kreditaufnahme vorzunehmen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung mit den entsprechenden vorbereitenden Arbeiten (z.B. Ausschreibung usw.) für die im Vermögensplan veranschlagten Maßnahmen beauftragt.
6.
KinderbetreuungDer Gemeinderat stimmt der Vergabe des Treppenliftes zu.
7.
Änderung der FriedhofordnungSatzung zur Änderung der Friedhofordnung der Stadt Schönau
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) sowie den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 4 der Friedhofordnung vom 10. November 2000 wird wie folgt geändert:
„§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-
geben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.