Auszug aus dem Ausschuss für Technik und Umwelt
Sitzung vom 17. Januar 2008
4. Bauvoranfragen
Vorlage-Nr. 01/2008
Herr Bernhard Krause, wohnhaft Schriesheimerstraße 6, 68775 Ketsch, stellt Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohngebäudes auf seinem Grundstück Flst. Nr. 280, Gemarkung Schönau, Bergstraße 3.
Mit Bauvoranfrage beabsichtigt Herr Krause die Klärung der grundsätzlichen Bebaubarkeit seines Grundstücks mit Wohnbebauung.
Das Grundstück Flst. Nr. 280 der Gemarkung Schönau befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) und ist als Baulücke zwischen den bebauten Grundstücken Flst. Nr. 284 (Jürgen Hauck) und Flst. Nr. 275 (Inge Schmaus) zu beurteilen.
Im Flächennutzungsplan des GVV Schönau ist das Grundstück Flst. Nr. 280 als „Siedlungsfläche-Wohnen“ ausgewiesen.
Die geplante Wohnbebauung soll in der Bauflucht der bestehenden Bebauung auf den Grundstücken Flst. Nr. 284 und 275, mit einem Abstand zu dem Straßengrundstück „Bergstraße“ von 7,00 m bzw. 9,00 m, erfolgen.
Die auf dem hinteren Grundstücksbereich bestehenden Trockenmauern sind in der Biotopkartierung gekennzeichnet. Diese Festlegung ist bei der Bebauung des Grundstücks zu berücksichtigen.
Die Zufahrt zu dem Grundstück ist über die öffentliche Straße „Bergstraße“ gesichert.
Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Kanalisation und an die städt. Wasserleitung sind an den vorhandenen Leitungen in der Bergstraße gegeben.
Eine Beitragsveranlagung des Grundstücks ist noch nicht erfolgt.
Bei der Bebauung des Grundstücks werden die erforderlichen Anschlüsse in das Grundstück verlegt und eine entsprechende Beitragsveranlagung durch den Gemeindeverwaltungsverband Schönau veranlasst.
Stadträtin Lauer teilt mit, dass ihr bekannt ist, dass vor einiger Zeit eine Bebauung des Grundstücks abgelehnt wurde und sie fragt deshalb nach, warum jetzt eine Befürwortung der Bauvoranfrage zur Bebauung des Grundstücks Flst. Nr. 280 vorgeschlagen wird.
StAR Schaljo teilt hierzu mit, dass im Jahre 1995 ein Aufstellungsbeschluss für eine Abrundungssatzung in diesem Bereich durch den Gemeinderat gefasst wurde. Diese Abrundungssatzung war aufgrund von Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden des Rhein-Neckar-Kreises nicht genehmigungsfähig. Der Aufstellungsbeschluss wurde daher aufgehoben.
Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich um eine Bauvoranfrage zur Klärung der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks.
Auch bei diesem Verfahren erfolgt vor einer Entscheidung der Baurechtsbehörde eine Beteiligung bzw. Prüfung der entsprechenden Fachbehörden.
Es erfolgt Beschluss:
Die Bauvoranfrage des Herrn Bernhard Krause zum Neubau eines Wohngebäudes auf Grundstück Flst. Nr. 280, Gemarkung Schönau, Bergstraße 3, wird nach § 34 i. V. mit § 36 BauGB zur Genehmigung befürwortet und das Einvernehmen dazu erklärt.
Bedingungen:
1. Das geplante Wohngebäude muss sich in die vorhandene Umgebungsbebauung
einfügen.
2. Die Herstellung der Zufahrt zu dem geplanten Wohngebäude im Bereich zwischen
der befahrbaren Fläche der Bergstraße und dem Baugrundstück (Böschung) ist
Angelegenheit des Bauherrn bzw. Grundstückseigentümers.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
5. Baugesuche
Vorlage-Nr. 02/2008
Frau Birgitt Bauer und Herr Robert Bock, wohnhaft Dietrich-Bonnhoeffer-Str. 10, 69514 Laudenbach, beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Holzblockbauweise mit 2 Kfz-Stellplätzen auf Grundstück Flst. Nr. 2382, Gemarkung Schönau, Wallonenstraße 32.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 2382 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des seit 12.01.1994 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“.
Geplant ist ein Einfamilienwohnhaus in Holzblockbauweise mit einer Grundrissgröße von 10,69 m x 9,89 m, bestehend aus Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss.
Da lediglich das Erdgeschoss die Größe eines Vollgeschoss erreicht, wird das Gebäude mit einem Vollgeschoss erstellt (zulässig: max. II).
Als Bedachung ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 36° vorgesehen (zulässig: 40°).
Vor dem Wohngebäude sollen 2 offene Kfz-Stellplätze hergestellt werden.
Es wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ beantragt:
Befreiung von der zeichnerischen Festsetzung „Stellung der baulichen Anlagen (Hauptfirstrichtung)“.
Der Bebauungsplan „Schäfersbuckel“ beinhaltet in den zeichnerischen Festsetzungen für das Grundstück Flst. Nr. 2382 die Gebäudestellung mit der Firstrichtung parallel zur Wallonenstraße.
Frau Bauer und Herr Bock beabsichtigen ihr Wohngebäude mit der Firstrichtung quer zur Wallonenstraße zu erstellen und haben hierzu einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt.
Bei dem Grundstück Flst. Nr. 2382 handelt es sich um ein Eckgrundstück an der Wallonenstraße, Einmündungsbereich Triebweg.
Das Grundstück befindet sich südlich des Triebweges. In diesem Bereich ist die Hauptfirstrichtung für Wohngebäude parallel zur Wallonenstraße festgesetzt.
Für das nördlich an den Triebweg angrenzende Grundstück setzt der Bebauungsplan eine quer zur Straße angeordnete Hauptfirstrichtung fest.
Auf dem südlich an das Baugrundstück Flst. Nr. 2382 angrenzende Grundstück (Weiher Flst. Nr. 2381) ist ein Gebäude in Winkelform errichtet, so dass auch ein Teil dieses Gebäudes quer zur Wallonenstraße erstellt ist.
Aus den vorgenannten Gründen wirkt sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 2382 eine Gebäudestellung quer zur Straße nicht nachteilig aus und fügt sich in den dortigen Bebauungsplanbereich und in die bestehende Bebauung ein.
Die Verwaltung schlägt daher die Erteilung der beantragten Befreiung vor.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schäfersbuckel“ wie Baugrenzen, Abstandsflächen, GRZ, GFZ, Gebäudehöhe usw. werden eingehalten.
Es erfolgt Beschluss:
Zu dem Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 Abs. 1 und 2 LBO der Frau Birgitt Bauer und des Herrn Robert Bock, zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Holzblockbauweise auf Grundstück Flst. Nr. 2382, Gemarkung Schönau, Wallonenstraße 32, wird Befreiung von der im Bebauungsplan „Schäfersbuckel“ festgesetzten Hauptfirstrichtung nach § 31 BauGB erteilt.
Vorstehender Beschluss erfolgt einstimmig.
6. Grundstücksangelegenheiten
Keine.
7. Verschiedenes
Keine.