Öffentliche Bekanntmachung
 

 Satzung des Jugendbeirats der Stadt Schönau

Die Stadt Schönau erlässt aufgrund § 4 i. V. m § 41a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:

 Präambel

Der Jugendbeirat der Gemeinde Schönau ist ein parteipolitisch unabhängiges Gremium mit dem Ziel, die Interessen der Jugendlichen in Schönau zu vertreten und ihr politisches Verantwortungsbewusstsein zu fördern.
Die Stadt Schönau richtet zur Wahrnehmung der besonderen Belange der jüngeren Mitbürgerinnen und Mitbürger einen Jugendbeirat ein. Der Jugendbeirat versteht sich als Bindeglied zum Gemeinderat und berät den Gemeinderat und die entsprechenden Ausschüsse in jugendrelevanten Belangen. Der Jugendbeirat ist ein beratender Ausschuss.

§ 1 Zusammensetzung

(1) Der Jugendbeirat besteht aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern und einem/r Vorsitzenden
Diese wählen aus ihrer Mitte:

- Den/die Jugendbeiratssprecher/in
- Den/die Finanzreferenten/in

(2) Der/die Vorsitzende des Jugendbeirats ist der/die gewählte Bürgermeister/in der Stadt Schönau.

(3)  Das Amt des Schriftführers/der Schriftführerin wird im Rotationsverfahren von den Mitgliedern des Jugendbeirats der Stadt Schönau wahrgenommen.

(4) Der/die Jugendbeiratssprecher/in ist die Verbindungsperson zwischen Bürgermeister, Gemeinderat und Jugendbeirat und vertritt somit die Interessen des Jugendbeirates nach Außen.

(5) Der/die Finanzreferent/in kümmert sich um die Führung der Finanzen. Er/sie wird dabei von der Verwaltung der Stadt Schönau unterstützt.


§ 2 Aufgaben und Rechte

(1) Der Jugendbeirat ist in der Wahl seiner Themen frei.

(2)  Der Jugendbeirat hat das Recht, über alle Angelegenheiten, die die Belange der Schönauer Jugend berühren, zu beraten.

(3)  Der/die Jugendbeiratssprecher/in hat in allen öffentlichen und nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen ein Rederecht zu Tagesordnungspunkten, denen ein Beschluss des Jugendbeirats zugrunde liegt oder bei denen ein Thema erörtert wird, das Jugendliche der Stadt Schönau betrifft.

(4)  Alle Mitglieder des Jugendbeirats der Stadt Schönau haben in allen öffentlichen Gemeinderatssitzungen ein Anwesenheitsrecht.

(5)  Dem Jugendbeirat werden jährlich Haushaltsmittel von der Stadt Schönau zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Mittel ist abhängig von der Haushaltslage. Er kann über die Verwendung frei entscheiden. Ausgaben müssen vorher vom Bürgermeister genehmigt werden.

(6)  Der Jugendbeirat ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Es gelten hier die Regelungen der Gemeindeordnung zum Gemeinderat.

(7)  Der Jugendbeirat hat zu Fragen, die von der Verwaltung, dem Gemeinderat oder von Ausschüssen gestellt werden, Stellung zu nehmen.

(8)  Der Jugendbeirat hat das Recht, Arbeitskreise zu bilden. Die Arbeitskreise koordinieren ihre Arbeit selbst und erstatten dem Jugendbeirat einen Bericht über ihre Arbeit.


§ 3 Berufungsverfahren/Amtsperiode

(1) Der Jugendbeirat besteht aus Jugendlichen zwischen 14 und 21 Jahren, die ihren Wohnsitz in Schönau haben.

(2)  Die gewählten Mitglieder können bis zum Ende der Wahlperiode des Jugendbeirats tätig sein, auch wenn sie während der Amtszeit das 21. Lebensjahr erreicht haben.

(3) Die Amtszeit des neu gewählten Jugendbeirates beträgt drei Jahre und beginnt an der der Wahl folgenden Sitzung.

(4) Endet die Tätigkeit des Jugendbeirates vor Ablauf der Wahlzeit, wird neu gewählt. Die Wahl soll innerhalb von drei Monaten stattfinden.


§ 4 Bekanntmachung der Wahl

(1) Zur Wahl der Mitglieder des Jugendbeirates werden  mindestens zwei Monate vor der Wahl alle Wahlberechtigten schriftlich informiert.

(2) Alle Wahlberechtigten erhalten eine Liste aller Kandidaten, die sie dann wählen können.

(3) Es erfolgt eine Bekanntgabe über das Mitteilungsblatt und die Homepage der Stadt Schönau.


§ 5 Wahl , Wahlrecht, Wahlverfahren

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag ihren Wohnsitz in Schönau haben und das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben.
Diese Regelung gilt für die Wahl des Jugendbeirates im Jahre 2010. Danach wird der Gemeinderat das aktive Wahlrecht erneut festlegen.

(2) Wählbar ist jede/r Einwohner/in der Gemeinde Schönau, unabhängig von seiner/ihrer Staatsangehörigkeit, der/die am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht hat.

(3) Die Wahl des Jugendbeirates erfolgt in geheimer Abstimmung. Jeder Wähler, jede Wählerin hat maximal 7 Stimmen, die beliebig auf die zur Wahl stehenden Kandidaten verteilt werden können. Jedem/r Bewerber/in darf maximal eine Stimme gegeben werden. Stimmzettel, auf denen handschriftliche Namen  hinzugefügt worden sind oder auf denen die maximale Stimmenzahl überschritten wurde, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzettel, die in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweichen.

(4) Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber/innen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzpersonen.

(5) Die Bewerbung zum Jugendbeirat muss Namen, genaue Anschrift und Geburtsdatum enthalten. Ebenso muss die Einverständniserklärung des/der jeweiligen Kandidaten/in vorliegen.

(6) Der/die Kandidat/in muss ein Passbild, einen tabellarischen Lebenslauf und seine/ihre Vorstellungen hinsichtlich der Mitarbeit im Jugendbeirat der Bewerbung beifügen.

(7) Das Einwohnermeldeamt erstellt ein Wählerverzeichnis.

(8) Die Wahlstellen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(9) Die Zeiten, wo und wann gewählt werden kann, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(10)  Das Bewerbungsende ist ein Monat vor dem Wahltermin.


§ 6 Ausscheiden, Nachrücken

(1) Scheidet ein Mitglied des Jugendbeirates vorzeitig aus, rückt die Ersatzperson, die auf der Nachfolgerliste an vorderster Stelle steht, nach.

(2) Wird während der Amtszeit ein Amt vakant, so erfolgt bei der nächstmöglichen Beiratssitzung eine Ergänzungswahl.

(3) Verlegt ein Jugendbeirat während seiner Amtszeit seinen Wohnsitz weg von der Stadt Schönau, wird die stimmenmäßig nächste Ersatzperson zum Jugendbeirat bestellt.

(4) Bei Übernahme eines Mandates im Gemeinderat endet die Mitgliedschaft im Jugendbeirat und der stimmenmäßig nächste Nachrücker wird zum Jugendbeirat bestellt.

(5) Eine Neuwahl des Jugendbeirates ist vorzeitig auszuschreiben, soweit die Mitgliederzahl unter 4 Personen sinkt und entsprechende Ersatzpersonen nicht zur Verfügung stehen.


§7 Sitzung des Jugendbeirates

(1) Die ordentlichen Sitzungen des Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens vier mal jährlich statt.

(2) Sie sind generell öffentlich, es sei denn, ein Mitglied des Jugendbeirats äußert den Wunsch, dem öffentlichen Teil der Sitzung einen nichtöffentlichen Teil anzuschließen.

(3)  Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche; die Tagesordnung wird von der Stadt Schönau öffentlich bekannt gemacht.

(4) Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn dies im Interesse des Jugendbeirates notwendig ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Sitzung von mindestens drei Mitgliedern des Jugendbeirates gegenüber dem/der Vorsitzenden verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden. Der/die Vorsitzende hat zu einer solchen außerordentlichen Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

(5) Im Notfall kann eine Sitzung ohne Frist und formlos einberufen werden.

(6) Die Mitglieder des Jugendbeirats erhalten pro Sitzung 5 € Aufwandsentschädigung.

(7) Jedes Mitglied des Jugendbeirats ist verpflichtet, zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen.

(8) Ist die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich, so ist der/die Vorsitzende rechtzeitig und soweit es die Umstände zulassen zu informieren.

§ 8 Vorsitzender, Schriftführer/in
 
(1) Der/die Vorsitzende ist der/die gewählte Bürgermeister/in der Stadt Schönau

(2) Der/die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Jugendbeirates vor und erstellt dazu eine Tagesordnung.

(3) Mitglieder des Jugendbeirates können Tagesordnungspunkte vorschlagen.

(4) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder des Jugendbeirates sowie andere Teilnehmer/innen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.

(5) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(6) Er/sie vertritt den Jugendbeirat nach Außen.

(7) Er/sie führt mit Unterstützung des Schriftführers/der Schriftführerin den erforderlichen Schriftverkehr.

(8) Der/die Schriftführer/in führt das Protokoll mit Anwesenheitsliste über jede Sitzung des Jugendbeirates und ist für die Abwicklung des Schriftverkehrs zuständig.

(9) Das Sitzungsprotokoll wird vom Schriftführer unterschrieben.


§ 9 Beschlussfassung

(1) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.

(2) Die Beschlüsse des Jugendbeirats werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Bei Befangenheit gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß.


§ 10 Geschäftsordnung

Der Jugendbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, mit der er weitere Modalitäten der Zusammenarbeit und der Geschäftsverteilung innerhalb des Gremiums regelt. Die Geschäftsordnung kann nur mit 2/3 Mehrheit aller Beiratsmitglieder in Kraft gesetzt oder geändert werden.


§ 11 Zusammenarbeit mit Gemeinderat und Verwaltung

(1) Jugendbeirat, Gemeinderat und Verwaltung arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Stadt zusammen.

(2) Soweit der Jugendbeirat zur Wahrnehmung seiner Aufgabe finanzielle und/oder technische Unterstützung benötigt, kann diese nach den Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im angemessenen Rahmen von der Stadt Schönau gewährt werden.


§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. Der Jugendbeirat hat das Recht, dem Gemeinderat Änderungen vorzuschlagen.

(2) Satzungsänderungen, die vom Jugendbeirat ausgehen, müssen durch eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Jugendbeirats beantragt und beschlossen werden.


§ 13 Inkrafttreten.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönau, den 16.09.2009     

Marcus Zeitler
Bürgermeister