Satzung
der Stadt Schönau über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer (ZWStS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 03.10.1983 (GBl.S. 577) in Verbindung mit §§ 2 und 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 15.02.1982 (GBl.S. 57) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 13.12.1991 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Schönau erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuerpflichtiger und Steuergegenstand
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand
a) neben seiner außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung innehat;
b) neben seiner innerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder Ausbildung innehat;
c) neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs im Gemeindegebiet innehat.
(3) Als Wohnungen gelten auch alle Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücke abgestellt werden.
(4) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten (Jahresrohmiete).
(3) Statt des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs vom Hundert des gemeinen Wertes der Wohnung.
(5) Die Vorschriften der §§ 9 und 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I. S. 2369) zuletzt geändert durch Artikel 26 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. I. S. 1510), finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05. April 1984 (BGBI. I. S. 553) entsprechend anzuwenden.
§ 4
Steuersatz
(1) Die Steuer betragt im Haushaltsjahr
a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.000,00 DM: 100,00 DM
b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.000,00 DM, aber nicht mehr als 3.600,00 DM: 300,00 DM
c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600,00 DM, aber nicht mehr als 7.200,00 DM: 600,00 DM
d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 7.200,00 DM: 900,00 DM
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld für ein Haushaltsjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt.
(3) Die Steuerschuld wird einen Monat nach ihrer Entstehung fällig.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die zuviel gezahlte Steuerschuld auf Antrag zu erstatten.
§ 6
Anzeigepflicht
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat das der Gemeinde innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat das der Gemeinde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
§ 7
Mitteilungspflichten
(1) Die in § 2 Absätze 1 und 4 genannten Personen sind verpflichtet, der Gemeinde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen wird, bis zum 15. Tage des folgenden Kalendervierteljahres schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen.
a) den jährlichen Mietaufwand (§ 3 Abs. 2) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt.
b) Ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde.
(2) Die in § 2 Absätze 1 und 4 genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche der der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung nach Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen §§ 6 und 7 dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg geahndet.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1992 in Kraft.
Schönau, den 13. Dezember 1991
Krämer, Bürgermeister
Aufgrund von § 4 der Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 5 a, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 19. Juli 2001 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Artikel 13
Änderung der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer (ZWStS)
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fassung vom 13.12.1991, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Schönau am 18.12.1991 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt im Haushaltsjahr
a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 512,00 Euro (bisher 1.000,00 DM): 51,00 Euro, 100,00 DM
b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 512,00 Euro (bisher 1.000,00 DM), aber nicht mehr als 1.841,00 Euro (bisher 3.600,00 DM): 153,00 Euro, 300,00 DM
c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.841 Euro (bisher 3.600,00 DM), aber nicht mehr als 3.682,00 Euro (bisher 7.200,00 DM): 306,00 Euro, 600,00 DM
d) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.682,00 Euro (bisher 7.200,00 DM): 460,00 Euro, 900,00 DM