Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Schönau vom 05. Dezember 2003
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 05. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben geregelt.
(2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasserist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.
(2) Zentrale öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen.
Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlagen sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.
Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
(3) Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossenen Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(5) Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert wird, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs. 1 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Person.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5
Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6
Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z . B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe);
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z . B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung -ATV - (Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V. - GFA -, Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef oder Postfach 1165, 53758 Hennef)) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7
Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8
Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Einleitung von sonstigem Wasser (z. B. Drainagewasser, Grundwasser) ist untersagt. Soweit die Einleitung von sonstigem Wasser nach der bisherigen Abwassersatzung mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig war, darf diese im genehmigten Umfang weitergeführt werden. Die Weiterführung ist ausgeschlossen, wenn sich die Gemeinde in der schriftlichen Genehmigung eine Kündigungs-/ Widerrufsmöglichkeit eingeräumt hat und von dieser Gebrauch macht.
§ 9
Eigenkontrolle
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11
Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlage
§ 12
Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten.
(3) Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
§ 13
Sonstige Anschlüsse
(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksan- schlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 33) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14
Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15
Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
§ 16
Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.
§ 17
Herstellung, Änderung und Unterhaltung der
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19
Spülaborte, Kleinkläranlagen
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig (§ 36 Abs. 2 der Landesbauordnung).
(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist.
Die Kosten für die Stillegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 20
Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) tiefer als die Straßenoberfläche liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1)Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden.
Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Wohngrundstücke grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 6 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden die in Anhang 2 Nr.5 der Eigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten Betriebe Zur Erfüllung dieser Verpflichtung vereinbart die Gemeinde mit den Verantwortlichen dieser Betriebe die Lieferung folgender Daten, soweit diese nicht aus den der Gemeinde vorliegenden Unterlagen bzw. zugänglichen Informationsquellen ermittelt werden können. Dabei handelt es sich um folgende Daten: Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m3/d) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage (n) (Haupteinsatzstoffe, Hauptwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.). Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 32) erhoben.
§ 23
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
§ 24
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 25
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 30 ermittelt.
§ 26
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zulegen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstücksfläche maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG bleibt unberührt.
§ 27
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan die Geschossflächenzahl, die Geschossfläche oder
eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche (§ 26). Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche. Ist im Einzelfall eine größere Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zulegen.
(2) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5. Ist eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5.
(3) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl bzw. die zulässige Geschossfläche oder Baumassenzahl aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Geschossfläche oder Baumasse maßgebend. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 28
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung i. S. des § 27 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die ein Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 27 enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der die Grundstücksfläche vervielfacht wird
Baugebiet |
Zahl der Vollgeschosse (Z) |
Geschossflächenzahl (GFZ) |
1. in Kleinsiedlungsgebieten bei |
1 |
0,3 |
|
2 |
0,4 |
2. in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Ferienhausgebieten bei |
1 |
0,5 |
|
2 |
0,8 |
|
3 |
1,0 |
|
4 und 5 |
1,1 |
|
6 und mehr |
1,2 |
3. in Dorfgebieten bei |
1 |
0,5 |
|
2 und mehr |
0,8 |
4. in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bei |
1 |
1,0 |
|
2 |
1,6 |
|
3 |
2,0 |
|
4 und 5 |
2,2 |
5. in Wochenendhausgebieten bei |
1 und 2 |
0,2 |
(2) Sofern sich die Art des Baugebietes i.S. von Abs. 1 nicht aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrundegelegt.
(3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt:
1. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt § 27 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ist eine höhere Geschosszahl der baulichen Anlagen genehmigt, ist diese zugrunde zulegen. Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse baulicher Anlagen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend.
2. Soweit keine Geschosszahl und Baumassenzahl baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt
a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(4) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordnung. Im übrigen gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung der tatsächlich vorhanden Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmalige Teilung des Ergebnisses durch 3,5; mindestens jedoch die nach Abs. 3 maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf volle Geschosse aufgerundet.
§ 29
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken im Außenbereich
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) werden bei bebauten Grundstücken die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrundegelegt. Dabei gilt als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse.
§ 30
Sonderregelungen
Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 vervielfacht. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).
§ 31
Weitere Beitragspflicht
(1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wurde (z . B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe des § 25, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit
1. Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;
2. für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 KAG oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;
3. bei Grundstücken für die eine Beitragspflicht bereits entstanden bzw. durch Bescheid begründet worden ist, oder bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschoßflächen überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird.
§ 32
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
Teilbeiträge
1. für den öffentlichen Abwasserkanal. 3,30 € je m² Grundstücksfläche, 3,30 € je m² Geschossfläche
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks: 0,00 € je m² Grundstücksfläche, 3,35 € je m² Geschossfläche
§ 33
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 32 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. In den Fällen des § 31 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
5. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr.1, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr.2
a) mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans bzw. dem Inkrafttreten einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz;
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.
7. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Mittelbare Anschlüsse (z. B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen gleich.
§ 34
Vorauszahlungen, Fälligkeit
(1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 32 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig.
§ 35
Ablösung
(1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).
(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen.
(3) Die Bestimmungen über die weitere Beitragspflicht in § 31 bleiben durch die Vereinbarung über die Ablösung unberührt.
V. Abwassergebühren
§ 36
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 37
Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.
(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
(4) Bei Anfall von stark verschmutztem Abwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§ 40 a u. 40 b).
§ 38
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr istder Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 37 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 39
Abwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2.. bei nicht öffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge
3. im übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
§ 40
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen ist. Bei landwirtschaftlichen Betrieben findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge i. S. von Abs. 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 cbm/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 cbm/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 cbm/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 cbm/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 40 a
Starkverschmutzerzuschläge
(1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 41 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:
1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 300 bis 600 mg/l um 10 v.H., für jede weiteren angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere 20 v.H.;
2. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 300 bis 600 mg/l um 10 v.H., für jede weiteren angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere 20 v.H.
(2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 300 m³ beträgt.
§ 40 b
Verschmutzungswerte
(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Gemeinde nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von 3 Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens 4 Wochen durchgeführt.
(2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zu entnehmen.
(3) Den Werten nach Abs. 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:
1. Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung);
2. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409H41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen.
§ 41
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt
je cbm Abwasser 2,65 € .
(2) entfällt
(3) Die Abwassergebühr für
a) Abwasser aus Kleinkläranlagen
b) Abwasser aus geschlossenen Gruben und
c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist und das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 37 Abs. 3), wird durch separate Satzung geregelt.
§ 42
Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 37 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) In den Fällen des § 37 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
§ 43
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendertertials. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendertertials.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Drittel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs zugrunde zulegen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 44
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
Sind Vorauszahlungen (§ 43) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem..§ 43 werden mit Ende des Kalendertertials zur Zahlung fällig.
§ 45 - nicht vorhanden -
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Anzeigepflicht
(1) Binnen einesMonats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 39 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs.3).
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(5) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 47
Haftung der Gemeinde
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 48
Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 3 herstellt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig i.S. von § 5a Abs.2 Satz 1 Nr.2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Abs. 1 bis 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50
Inkrafttreten
1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
2) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 11. Mai 1984 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Schönau, den 05. Dezember 2003
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 05. Dezember 2003
Krämer, Bürgermeister