Satzung

- Verwaltungsgebührenordnung -

vom 26. November 1976

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1975 (Gesetzblatt 1976 S. 1) und den §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (Ges. Bl. S. 71) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 26. November 1976 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Stadt/Gemeinde erhebt für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)    Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

1.      wer die Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird.

2.      wer die Gebührenschuld der Stadt/Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenfreiheit

(1)    Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die

a.) Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe und der Kriegsopferführsorge, die Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes und des Heimkehrgesetzes sowie das Ausweiswesen für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte betreffen.

b.) die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Gesetzes über die Sicherung des Unterhaltes für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen betreffen,

c.) dem Arbeitsfrieden dienen,

d.) sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,

e.) Gnadensachen betreffen,

f.)   überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,

g.) geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte

(2)    Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:

a.)   das Land Baden-Württemberg,

b.)   die Bundesrepublik Deutschland,

c.)    die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,

d.)   die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die vorstehend genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Nicht befreit sind ferner die Sondervermögen im Sinne von § 18 der Bundeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kaufmännisch eingerichteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost. Dasselbe gilt für die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde (§ 102 der Gemeindeordnung), Gemeindeverbände und Zweckverbände.

§ 4

Gebührenhöhe

(1)         Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die das Gebührenverzeichnis keine Gebühr vorsieht und die nicht gebührenfrei sind, ist eine Gebühr von 3,-- DM bis 500,-- DM zu erheben.

(2)         Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

(3)         Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4)         Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung 1/10 bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 3,-- DM.

(5)         Für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen für den gleichen Gebührenschuldner können Pauschalgebühren festgesetzt werden.

§ 5

Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit der Zahlung

(1)         Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung, für die sie erhoben wird. Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung entsteht sie mit der Zurücknahme und in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2)         Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

(3)         Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 7

Auslagen

(1)         In der Verwaltungsgebühr sind die der Behörde erwachsenden Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Dasselbe gilt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.

(2)         Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, kommen insbesondere in Betracht:

a.)   Telegraphen- und Fernschreibgebühren,

b.)   Reisekosten,

c.)    Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d.)   Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,

e.)   Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen

f.)      Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(3)    Für die Erstattung von Auslagen gelten die für Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 8

Schlussvorschriften

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.1977 in Kraft.

(2)   Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 13.02.1976 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

(3)   Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

Schönau, den 26.11.1976

Der Bürgermeister

Hafendörfer

 

II. G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s

Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung

Nr.

Amtshandlung

Gebühr DM / %

1

Ablehnung

eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) wegen Unzuständigkeit gebührenfrei

1/10 – volle Gebühr

mindestens 3,-- DM

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

(§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung)

3,-- bis 500,-- DM

3

Anträge

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl. die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

3,-- bis 100,-- DM

4

Auskünfte

insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei

3,-- bis 50,-- DM

5

Ausspielungen

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen

1 v. T. des Gesamtverkaufswerts der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 5,-- DM

6

Befreiung

(Ausnahmebewilligungen, Dispense) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

5,-- bis 500,-- DM

7

Beglaubigungen, Bestätigungen

a.)   von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

b.)   der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite

Anmerkung:

Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz.

3,-- bis 25,-- DM

0,50 bis 5,-- DM

mindestens 1,-- DM

8

Bescheinigungen

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

3,-- bis 30,-- DM

9

Besondere Verwaltungsgebühr

wird für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben, wenn diese mutwillig beantragt oder erschwert wird und dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht.

50,-- bis 1000,-- DM

10

Bestattungsrecht

a.)     Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestG)

b.)     Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestVO)

5,-- bis 30,-- DM

5,-- bis 10,-- DM

11

Feiertagsrecht

a.)     Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§ 7 Abs. 2 Feiertagsgesetz)

b.)     Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§ 11 Feiertagsgesetz)

  1. pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind
  2. pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind

20,-- bis 50,-- DM

50,-- bis 100,-- DM

100,-- bis 150,-- DM

12

Fundsachen

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

a.)     bei Sachen bis zu 1000,-- DM Wert

b.)     bei Sachen über 1000,-- DM Wert

c.)      bei Tieren

2 % des Werts, mindestens jedoch 3,-- DM

2 % von 1000,-- DM und 1 % des Mehrwertes

2 % des Werts, mindestens jedoch Unterbringungskosten

13

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art

Soweit nichts anderes bestimmt ist

3,-- bis 500,-- DM

14

Giftschein

Erteilung eines Erlaubnisscheins für den Erwerb von Gift

5,-- bis 50,-- DM

15

Gutachten

(Augenscheine) Nach dem Wert des Gegenstands

1 bis 5 % mindestens jedoch angefangene Stunden

16

Hinterlegungen

a.)   Annahme von Urkunden samt Anlagen je Stück – soweit nicht unter b)

b.)   Annahme von Geld, Wertsachen, Wertpapieren

c.)    Rückgabe von Urkunden nach a) je angefangenem Jahr der Hinterlegung, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt

d.)   Rückgabe von Geld, Wertsachen und Wertpapieren nach b) je angefangenem Jahr der Hinterlegung

3,-- DM

1 % des Werts, mindestens 3,-- DM

3,-- DM

0,5 % des Werts, mindestens 3,-- DM

17

Kirchenaustritt

für die Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren je Person

10,-- bis 50,-- DM

18

Lohnsteuerkarten

Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarte

3,-- DM

19

Melderecht

a.)     für die Ausstellung

1.        einer besonderen Meldebestätigung auf Antrag

2.        einer Aufenthaltsbescheinigung

b.)     für die Erteilung von Auskünften über Eintragungen im Melderegister (insbesondere je Adresse)

  1. wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlung beantwortet werden kann
  2. wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind

werden mehr als zehn Auskünfte gleichzeitig verlangt (Sammelauskunft) so ermäßigt sich die Gebühr für jede Mehrauskunft auf die Hälfte

c.)      für sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörden

3,-- DM

3,-- DM

3,-- DM

5,-- bis 10,-- DM

5,-- bis 20,-- DM

20

Rechtsbehelfe

(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

a.)     wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einen Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

b.)     bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)

10,-- bis 300,-- DM

1/10 bis ½ der Gebühr nach a.) mindestens 3,-- DM

21

Schreibgebühren

a.) hand- oder maschinenschriftlich hergestellte Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw., soweit sie auf Antrag erteilt werden,

je angefangene Seite DIN A 4 einschließlich Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk

-      in deutscher Sprache

-      in fremder Sprache

b.)     bei Schriftstücken in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl.) oder von wissenschaftlichen Texten nach dem Zeitaufwand, je angefangene Viertelstunde

c.)      Fotokopien (Ablichtungen) ohne Rücksicht auf Zahlen oder Zeilen und Silben

1.        bei einem Format bis DIN A 4 – je Seite

2.        bei einem größeren Format als DIN A 4 – je Seite

d.)     Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand je Seite

          Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk zu b.) bis d.) wird gesondert nach Ziffer 7 berechnet

4,-- DM

8,-- DM

4,-- DM

1,-- DM

2,-- DM

0,50 bis 1,-- DM

22

Sprengstoffe

a.)     Erlaubnis für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV

b.)     Erlaubnis zur Vornahme von Sprengungen in der Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen, Eisenbahnen und Wasserstraßen

10,-- bis 100,-- DM

5,-- bis 50,-- DM

23

Zurücknahme eines Antrags

(§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)

1/10 bis 1/2

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 5 a, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 19. Juli 2001 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 12

Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

(Verwaltungsgebührenordnung)

Die Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 26.11.1976, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Schönau am 01.12.1976, wird wie folgt geändert:

1.   § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die das Gebührenverzeichnis keine Gebühr vorsieht und die nicht gebührenfrei sind, ist eine Gebühr von 1,50 Euro (bisher 3,00 DM) bis 255,00 Euro (bisher 500,00 DM) zu erheben.

2.   § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung 1/10 bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 Euro (bisher 3,00 DM).

3. Die Anlage erhält folgende Fassung:

II. Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung

Nr.

Amtshandlung

Gebühr Euro / %

Gebühr bisher

1

Ablehnung

eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung)

wegen Unzuständigkeit gebührenfrei

1/10 – volle Gebühr 1,50 Euro

1/10 – volle Gebühr

mindestens 3,-- DM

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

(§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung)

1,50 bis 255,00 Euro

3,00 DM bis 500,00 DM

3

Anträge

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl. die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

1,50 Euro bis 51,00 Euro

3,00 DM bis 100,00 DM

4

Auskünfte

insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei

1,50 Euro bis 25,50 Euro

3,00 DM bis 50,00 DM

5

Ausspielungen

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen

1 v.T. des Gesamtkaufwerts der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenen Anteils, mindestens 2,50 Euro

5,00 DM

6

Befreiung

(Ausnahmebewilligungen, Dispense) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2,50 Euro bis 255,00 Euro

5,00 DM bis 500,00 DM

7

Beglaubigungen, Bestätigungen

a.)   von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

b.)   der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite

Anmerkung:

Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz.

1,50 Euro bis 12,50 Euro

0,26 Euro bis 2,50 Euro, mindestens 0,51 Euro

3,00 DM bis 25,00 DM

0,50 DM bis 5,00 DM, mindestens 1,00 DM

8

Bescheinigungen

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

1,50 Euro bis 15,00 Euro

3,00 DM bis 30,00 DM

9

Besondere Verwaltungsgebühr

wird für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben, wenn diese mutwillig beantragt oder erschwert wird und dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht.

25,50 Euro bis 511,00 Euro

50,00 DM bis 1.000,00 DM

10

Bestattungsrecht

a.)     Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestG)

b.)     Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestVO)

2,50 Euro bis 15,00 Euro

2,50 Euro bis 5,00 Euro

5,00 DM bis 30,00 DM

5,00 DM bis 10,00 DM

11

Feiertagsrecht

a.)     Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§ 7 Abs. 2 Feiertagsgesetz)

b.)     Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§ 11 Feiertagsgesetz)

  1. pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind
  1. pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind

10,00 Euro bis 25,50 Euro

25,50 Euro bis 51,00 Euro

51,00 Euro bis 76,50 Euro

20,00 DM bis 50,00 DM

50,00 DM bis 100,00 DM

100,00 DM bis 150,00 DM

12

Fundsachen

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

a.)     bei Sachen bis zu 1000,-- DM Wert

b.)     bei Sachen über 1000,-- DM Wert

c.)      bei Tieren

2 % des Werts, mindestens jedoch 1,53 Euro

2 % von 511,00 Euro und 1 % des Mehrwertes

2 % des Werts, mindestens jedoch Unterbringungskosten

3,00 DM

1.000,00 DM

13

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art

Soweit nichts anderes bestimmt ist

1,50 Euro bis 255,00 Euro

3,00 DM bis 500,00 DM

14

Giftschein

Erteilung eines Erlaubnisscheins für den Erwerb von Gift

2,50 Euro bis 25,50 Euro

5,00 DM bis 50,00 DM

15

Gutachten

(Augenscheine) Nach dem Wert des Gegenstands

1 bis 5 % mindestens jedoch angefangene Stunden

16

Hinterlegungen

a.)   Annahme von Urkunden samt Anlagen je Stück – soweit nicht unter b)

b.)   Annahme von Geld, Wertsachen, Wertpapieren

c.)    Rückgabe von Urkunden nach a) je angefangenem Jahr der Hinterlegung, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt

d.)   Rückgabe von Geld, Wertsachen und Wertpapieren nach b) je angefangenem Jahr der Hinterlegung

1,50 Euro

1 % des Werts, mindestens 1,50 Euro

1,50 Euro

0,5 % des Werts, mindestens 1,50 Euro

3,00 DM

3,00 DM

3,00 DM

3,00 DM

17

Kirchenaustritt

für die Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren je Person

5,00 Euro 25,50 Euro

10,00 DM bis 50,00 DM

18

Lohnsteuerkarten

Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarte

1,50 Euro

3,00 DM

19

Melderecht

a.)     für die Ausstellung

1.        einer besonderen Meldebestätigung auf Antrag

2.        einer Aufenthaltsbescheinigung

b.)     für die Erteilung von Auskünften über Eintragungen im Melderegister (insbesondere je Adresse)

  1. wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlung beantwortet werden kann
  2. wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind

werden mehr als zehn Auskünfte gleichzeitig verlangt (Sammelauskunft) so ermäßigt sich die Gebühr für jede Mehrauskunft auf die Hälfte

c.)      für sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörden

1,50 Euro

1,50 Euro

1,50 Euro

2,50 Euro bis 5,00 Euro

2,50 Euro bis 10,00 Euro

3,00 DM

3,00 DM

3,00 DM

5,00 DM bis 10,00 DM

5,00 DM bis 20,00 DM

20

Rechtsbehelfe

(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

a.)     wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einen Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

b.)     bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)

5,00 Euro bis 153,00 Euro

1/10 bis ½ der Gebühr nach a) mindestens 1,50 Euro

10,00 DM bis 300,00 DM

3,00 DM

21

Schreibgebühren

a.) hand- oder maschinenschriftlich hergestellte Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw., soweit sie auf Antrag erteilt werden,

je angefangene Seite DIN A 4 einschließlich Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk

-      in deutscher Sprache

-      in fremder Sprache

b.)     bei Schriftstücken in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl.) oder von wissenschaftlichen Texten nach dem Zeitaufwand, je angefangene Viertelstunde

c.)      Fotokopien (Ablichtungen) ohne Rücksicht auf Zahlen oder Zeilen und Silben

1.        bei einem Format bis DIN A 4 – je Seite

2.        bei einem größeren Format als DIN A 4 – je Seite

d.)     Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand je Seite

          Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk zu b.) bis d.) wird gesondert nach Ziffer 7 berechnet

2,00 Euro

4,00 Euro

2,00 Euro

0,51 Euro

1,02 Euro

0,26 Euro bis 0,51 Euro

4,00 DM

8,00 DM

4,00 DM

1,00 DM

2,00 DM

0,50 bis 1,00 DM

22

Sprengstoffe

a.)     Erlaubnis für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV

b.)     Erlaubnis zur Vornahme von Sprengungen in der Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen, Eisenbahnen und Wasserstraßen

5,00 Euro bis 51,00 Euro

2,50 Euro bis 25,50 Euro

10,00 DM bis 100,00 DM

5,00 DM bis 50,00 DM

23

Zurücknahme eines Antrags

(§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)

1/10 bis ½