Um eventuelle Belastungen auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu beschränken, gilt für Veranstaltungen im Gebiet des „SFZ“ (Schul-, Sport- und Freizeitzentrum Oberes Tal):

1.   Musikbegleitende Veranstaltungen (Live- und Tonträgermusik) dürfen im Gebiet des „SFZ“ nur von örtlichen Vereinen – die zur Wahrnehmung ihrer Vereinsaufgaben dort ihre Übungs- bzw. Wettkampfstätte haben (z.B. Sportvereine – Sportanlage; DLRG – Hallenbad usw.) bis zu maximal 3 Veranstaltungstage pro Verein pro Kalenderjahr durchgeführt werden.

Veranstaltungen von Freundeskreisen, Initiativen oder ähnlichen unterstützenden Gemeinschaften von Vereinen sind dem jeweils geförderten Verein zuzurechnen.

Die Musikdarbietung ist dabei längstens bis 24.00 Uhr des Veranstaltungstages möglich, wobei als Veranstaltungstag ggf. auch die vorbereitenden Maßnahmen (z.B. Soundcheck) zählen.

2. Zelten und Campen ist im Gebiet „SFZ“ nicht gestattet.

Das Gebiet des „SFZ“ umfasst die Fläche zwischen L 535 und dem Alten Altneudorfer Weg zwischen Sportanlage (nördliche Grenze) und Hauptschule mit Schulhof (südliche Grenze).

Eine Ausnahme von diesen Festlegungen ist allenfalls bei Großjubiläen (z.B. 100/150-jährigen Jubiläen) der unter 1) angesprochenen Vereine möglich. Solche sind spätestens zum „Vereins-Veranstaltungskalender-Termin“ des Vorjahres zur Genehmigung durch den Gemeinderat schriftlich zu beantragen.

Schönau, den 18.04.1997

 

Krämer, Bürgermeister

Durch den obigen Beschluss wurde der Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.1996 ergänzt.