Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebühren-Satzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBI. 1976 S. 1) in Verbindung mit den §§ 2 und 8a des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 03. August 1978 (GBI. 393) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau b. H. am 01.02.1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Schönau b. H. erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

(2) Für die Amtshandlung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte nach § 143 b Abs. 5 BBauG sowie für die Gewährung von Einsicht in die Kaufpreissammlungen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung werden Gebühren nach den Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Schönau b. H. erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner, Haftung

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3

Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach dem ermittelten Wert der Sachen und Rechte erhoben.

(2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebiets durchschnittliche Lagewerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets- bzw. lagetypischen Grundstücks.

(3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind.

(4) Wird in einem Gutachten über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks gemäß § 142 Abs. 3 BBauG neben dem Gesamtwert des Grundstücks der Wert von Grund und Boden mit dem Wert angegeben, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre, so wird für die zusätzliche Angabe dieses Werts keine Gebühr erhoben.

(5) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, so ist die Gebühr aus der Summe des höchsten ermittelten und der Hälfte der auf die übrigen Stichtage ermittelten Werte zu berechnen.

(6) Sind dieselben Sachen oder Recht innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so wird bei der Bemessung der Gebühr der halbe Wert zugrundegelegt.

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Bei der Wertermittlung von Sachen oder Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert

bis 200 000 DM: 3 0/00 mindestens 60,-- DM

bis 500 000 DM: 600 DM, zuzügl. 2 0/00 aus dem Betrag über 200 000 DM

bis 1 Mill. DM: 1200 DM, zuzügl. 1 0/00 aus dem Betrag über 500 000 DM

bis 10 Mill. DM: 1700 DM, zuzügl. 0,5 0/00 aus dem Betrag über 10 Mill. DM

(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 mindestens jedoch 60,-- DM.

(3) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50 v. H.

§ 5

Rücknahme, Ablehnung eines Antrags

Wird ein Antrag auf Feststellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, oder wird ein Antrag abgelehnt, so wird eine Gebühr von 30 bis 1000 DM erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.

§ 6

Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

(1) Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.

(2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.

(3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung in den Fällen des § 5 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheid fällig.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.1980 in Kraft.

Schönau b. H., den 01.02.1980

Hafendörfer, Bürgermeister