Richtlinien zur Förderung der örtlichen Vereine in der Stadt Schönau

Vorbemerkung

Die örtlichen Vereine erfüllen wichtige gesellschaftspolitische Aufgaben. Für Kinder, Schüler und Jugendliche vermitteln sie in Ergänzung zum Elternhaus Werte, soziales Verhalten und die Möglichkeit zu körperlicher Betätigung. Die Bürgerschaft erhält durch die Vielfalt der Vereine ein reichhaltiges Programm zur Freizeitgestaltung. Sinnvolle Freizeitgestaltung ist in einer Industriegesellschaft zum körperlichen und psychischen Ausgleich der Anforderungen des Berufsalltags sehr hoch einzuschätzen.

Der Gemeinderat anerkennt diese Aufgaben und legt zur Förderung der Vereine die nachfolgenden Richtlinien zugrunde.

I.         Allgemeines

1.    Ein lebendiges Vereinsleben fördert die Gemeinschaft, erweitert das Freizeitangebot und verbessert die allgemeinen Lebensbedingungen der Stadt. Insoweit erfüllen die örtlichen Vereine öffentliche Aufgaben. Ihre Förderung durch die Stadt erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe dieser Richtlinien.

2.    Folgende Voraussetzungen sollen durch den Verein erfüllt sein:

a)    Sitz des Vereins in Schönau;

b)    Satzung und Vorstandschaft müssen vorhanden sein;

c)    Der Verein soll ausschließlich die in der Satzung vorgesehenen Ziele verfolgen;

d)    Der Verein soll sich insbesondere um Jugendförderung, Sozial- und Kulturpflege, sportliche Betätigung etc. bemühen;

e)    Der Verein muss allen Einwohnern offen stehen.

II.   Vereinsjubiläen

(1)     Die Stadt Schönau fördert und unterstützt Jubiläumsveranstaltungen der örtlichen – im Vereinsregister eingetragenen – Vereine und Organisationen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Jubiläumsveranstaltungen.

(2)     Bei klassischen Jubiläen, das sind alle Jubiläen deren Zahl durch 25 teilbar sind (25, 50, 75, 100, 125 usw.) gewährt die Stadt Schönau den örtlichen Vereinen einen Zuschuss in Höhe von DM 10,-- pro Jubiläumsjahr (25 Jahre = DM 250,--; 50 Jahre = DM 500,--; 75 Jahre = DM 750,--, 100 Jahre = DM 1.000,--; 125 Jahre = DM 1.250,-- usw.). Sächliche Ehrengaben (z.B. Pokale o. ä.) sind hierauf anzurechnen. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Durchführung einer Festveranstaltung (Festbankett).

(3)     Sonstige Jubiläen, soweit diese durch die Zahl 10 teilbar sind (10, 20, 30, 40, 60 Jahre usw.) werden durch einen Zuschuss in Höhe von DM 100,-- unterstützt; entsprechende Jubiläen über 100 Jahre (110, 120, 130 Jahre usw.) mit einem Zuschuss von DM 200,--.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Durchführung einer Festveranstaltung.

III.     Laufende jährliche Vereinsförderung

Die Vereine werden in Würdigung der Vereinsziele, der Jugendarbeit, der direkten Leistungen für die Stadt und der anderweitigen möglichen Förderung wie folgt unterstützt:

a)     Vereine mit Jugendlichen

bis  50 Jugendliche: DM 150,--/Jahr

51 bis 100 Jugendliche: DM 200,--/Jahr

101  bis 200 Jugendliche: DM 300,--/Jahr

201 bis 300 Jugendliche: DM 400,--/Jahr

über 301 Jugendliche: DM 500,--/Jahr

b)     sonstige örtliche Vereine mit  DM 100,--/Jahr

Den Vereinen wird zusätzlich zur Förderung der Jugendarbeit auf Nachweis ein Zuschuss in Höhe von 5,-- DM je Jugendlichem gewährt.

Jugendliche im Sinne dieser Richtlinie sind aktive Jugendliche, die am 01. Januar des Jahres, in dem die Vereinsförderung gewährt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und in Schönau ihren 1. Wohnsitz haben.

Des weiteren ist die Vorlage entsprechender Namens- und Adresslisten unverzichtbar, soweit es um die Förderung der jugendlichen Vereinsmitglieder geht.