Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Kindergarten
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 06. März 1998 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsätze
Die Stadt Schönau erhebt für die Benutzung ihres Kindergartens eine Benutzungsgebühr.
§ 2
Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtig ist der Erziehungsberechtigte, dessen Kind im Kindergarten aufgenommen ist. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührensätze
Folgende Benutzungsgebühren werden erhoben:
1. für den Besuch der Langzeitgruppe (7.30 – 13.30 Uhr)
a) für das 1. Kinder 1.320,-- DM jährlich
b) für das 2. Kind je Familie, das gleichzeitig mit dem ersten Kind den Kindergarten besucht 1.100,-- DM jährlich
c) für das 3. Kind je Familie, das gleichzeitig mit dem ersten und zweiten Kind den Kindergarten besucht gebührenfrei
2. für den Besuch der Regelgruppe (8.00 – 12.00 Uhr)
a) für das 1. Kind 1.100,-- DM jährlich
b) für das 2. Kind je Familie, das gleichzeitig mit dem ersten Kind den Kindergarten besucht 880,-- DM jährlich
c) für das 3. Kind je Familie, das gleichzeitig mit dem ersten und zweiten Kind den Kindergarten besucht gebührenfrei
Die Gebühr ist in 11 gleich bleibenden Raten in den Monaten Januar bis November eines Jahres zu zahlen.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht als Jahresgebühr und wird zu einem elftel am 5. der Monate Januar bis November fällig. Das Kindergartenjahr beginnt mit dem 1.9. eines Jahres und endet zum 31.08. des Folgejahres.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird. Ansonsten zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres. Als Datum der Aufnahme gilt der Termin, zu dem das Kind angemeldet wird. Bei Anmeldung eines Kindes während des Kindergartenjahres beträgt die Gebühr den der Dauer der Gebührenpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahresgebühr.
(3) Bei Abmeldung eines Kindes endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Die Gebühr beträgt den der Dauer der Gebührenpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahresgebühr.
(4) Die Gebühr ist auch für die Kindergartenferien und für Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.
(5) Die Kindergartenabmeldung wegen Schuleintritts kann nur zum jeweiligen Zeitpunkt des Schulbeginns vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Kindergartenbeitrag bis zum Ablauf des dem Schulbeginn vorangehenden Monats entrichtet werden.
§ 5
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01. September 1998 in Kraft.
Schönau, den 06. März 1998
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.