Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Schönau
- Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)) -
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.V.m. § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22. November 1996 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung für Einsätze, Aus- und Fortbildungslehrgänge
1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt.
§ 2
Zusätzliche Entschädigung
1. Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung.
Die für die Kommandanten/Stellvertreter festgelegte Aufwandsentschädigung für Telefonaufwendungen ist an den tatsächlich entstehenden funktionsbedingten Mehraufwendungen orientiert.
1. Kommandant
1.1 Aufwandsentschädigung: 300,-- DM/Jahr
1.2 Aufwandsentschädigung für: 150,-- DM/Jahr Telefonaufwendungen
2. Stellvertretende Kommandanten
Die stellvertretenden Kommandanten erhalten 2/3 der unter Ziffer 1.1 und 1.2 festgelegten Beträge des Kommandanten
3. Abteilungskommandant
3.1 Aufwandsentschädigung: 300,-- DM/Jahr
3.2 Aufwandsentschädigung für: 150,-- DM/Jahr Telefonaufwendungen
4. Stellvertretender Abteilungskommandant
Der stellvertretende Abteilungskommandant erhält 2/3 der unter Ziffer 3.1 und 3.2 festgelegten Beträge des Abteilungskommandanten.
5. Wird das Amt des Feuerwehrkommandanten und Abteilungskommandanten bzw. deren Stellvertreter in Personalunion von ein und demselben Angehörigen der Feuerwehr ausgeübt, wird auch nur eine Entschädigung gewährt.
6. Gerätewart: 200,-- DM/Jahr
7. Jugendfeuerwehrwart: 100,-- DM/Jahr
8. Als Entschädigung für Wartung und Pflege der Feuerwehrfahrzeuge wird ein Betrag in Höhe von: 200,-- DM/Jahr pro Fahrzeug gewährt.
9. Spielmannszugführer/Stabführer: 100,-- DM/Jahr
§ 3
Abtretung des Anspruchs an den Arbeitgeber
Der Feuerwehrangehörige kann seinen Anspruch auf den Arbeitgeber übertragen, wenn dieser zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens den von ihm fortgezahlten Lohn unmittelbar bei der Gemeinde anfordert.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1997 in Kraft.
Schönau, den 22. November 1996
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 22. November 1996
Krämer, Bürgermeister
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 5 a, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 19. Juli 2001 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) be-schlossen:
Artikel 3
Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Schönau - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) -
Die Feuerwehrentschädigungssatzung in der Fassung vom 22.11.1996, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Schönau am 4.12.1996 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung.
Die für die Kommandanten/Stellvertreter festgelegte Aufwandsentschädigung für Telefonaufwendungen ist an den tatsächlich entstehenden funktionsbedingten Mehraufwendungen orientiert.
1. Kommandant
1.1 Aufwandsentschädigung: 154 Euro/Jahr (bisher 300 DM)
1.2 Aufwandsentschädigung für Telefonaufwendungen: 77 Euro/Jahr (bisher 150 DM)
2. Stellvertreter Kommandant
Der stellvertretende Kommandant erhält 2/3 der unter Ziffer 1.1 und 1.2 festgelegten Beträge des Kommandanten
3. Abteilungskommandant
3.1 Aufwandsentschädigung: 154,00 Euro/Jahr (bisher 300,00 DM
3.2 Aufwandsentschädigung für Telefonaufwendungen: 77,00 Euro/Jahr (bisher 150,00 DM)
4. Stellvertreter Abteilungskommandant
Der stellvertretende Kommandant erhält 2/3 der unter Ziffer 3.1 und 3.2 festgelegten Beträge des Kommandanten
5. Wird das Amt des Feuerwehrkommandanten und Abteilungskommandanten bzw. deren Stellvertreter in Personalunion von ein und demselben Angehörigen der Feuerwehr ausgeübt, wird auch nur eine Entschädigung gewährt
6. Gerätewart: 103,00 Euro/Jahr (bisher 200,00 DM)
7. Jugendfeuerwehrwart: 52,00 Euro/Jahr (bisher 100,00 DM)
8. Als Entschädigung für Wartung und Pflege der Feuerwehrfahrzeuge wird ein Betrag in Höhe von pro Fahrzeug gewährt: 103,00 Euro/Jahr (bisher 200,00 DM)
9. Spielmannszugführer/Stabführer: 52,00 Euro/Jahr (bisher 100,00 DM