Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung vom 13.02.1976 -
Auf Grund vom § 4 der GO für Baden-Württemberg vom 22.12.1975 (Ges. Bl. S. 1/1973) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (Ges. Bl. S. 71) hat der Gemeinderat am 13.02.1976 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebühren-festsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen:
1. für die Zustimmung und Aufstellung und Veränderung eines Grabmals: DM 5,--
2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellungen
a) für einen Einzelfall: DM 20,--
b) für eine Dauerzulassung: DM 50,--
3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von: DM 5,-- bis DM 50,--
4. für sonstige gewerbliche Tätigkeit von DM 5,-- bis DM 50,--
5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen: DM 40,--
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – vom 03.05.1968 entsprechende Anwendung.
§ 5
(1) Die Gebühren betragen:
I. für Erdbestattungen und bei Überführungen
1. Grundgebühr, in welcher folgende Leistungen enthalten sind:
a) unentgeltliche Nutzung eines Reihengrabes,
b) Benutzung des Leichenwagens zur Überführung der Leiche vom Sterbehaus zur Friedhofskapelle,
c) Aufbahrung der Leiche und Benutzung der Leichenzelle sowie erforderlichenfalls der Kühleinrichtung,
d) Heizung und Beleuchtung der Friedhofskapelle sowie Nutzung der sonstigen Einrichtungsgegenstände,
e) Desinfektion und Reinigung der Zelle,
f) Benutzung und Reinigung der Einsegnungshalle,
g) Verbringen der Leiche von der Friedhofskapelle zum Grabe mit Gestellung der Träger,
h) Verbringen der Kränze von der Friedhofskapelle zum Grab,
i) Grabarbeiten (öffnen, zufüllen und Hügeln des Grabes),
k) Versenken des Sarges,
l) allgemeiner Ordnungsdienst,
m) Orgelspiel
n) Wasserverbrauch für die Grabpflege während der Dauer der Liegezeit,
o) erforderliche Aufräumungsarbeiten.
1.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren: DM 350,--
1.2 für Personen unter 6 Jahren: DM 225,--
2. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 100 % der Sätze Ziff. 1.1 bzw. 1.2
3. Ermäßigung auf die Sätze Ziff. 1.1 bzw. 1.2
3.1 bei von auswärts überführten eingesargten Leichen:20 %
3.2 bei von auswärts überführten Gebeinen:20 %
II. Für Urnenbeisetzungen
4. Grundgebühr für die Beisetzung einer Urne bei Inanspruchnahme der Friedhofskapelle vor der Überführung zur Einäscherung: DM 250,--
5. Beisetzung einer Urne ohne sonstige Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen: DM 125,--
6. Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen: 100 % der Sätze Ziff. 4 bzw. 5
III. Für die Grabnutzung
7. Für ein Wahleinzelgrab: DM 400,--
8. Für ein Wahldoppelgrab: DM 700,--
9. Zuschlag für Auswärtige: 100 % der Sätze 7 bzw. 8
10. Bei Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Ruhefrist wie Nr. 7-9, für abweichende Fristen anteilig nach dem Verhältnis der Ruhefrist zur Verlängerungsdauer. Angefangene Jahre voll gerechnet.
IV. Für sonstige Leistungen
11. Benutzung des Sektionsraumes je Leiche: DM 125,--
12. Mithilfe bei der Sektion je Hilfskraft von DM 20,-- bis DM 50,--
13. Ausgrabungen von Leichen, Gebeinen oder Urnen (Umbettungen usw.) von DM 100,-- bis DM 300,--
(2) Ist eine Gebühr nach Abs. 1 innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, so bemisst sich ihre Höhe nach den entstehenden Kosten, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. März 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der ehemaligen Stadt Schönau vom 12.01.1973 und alle sonstigen, dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Schönau b.H., den 13. Februar 1976
Der Bürgermeister
(L.S.)
Hafendörfer
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Bestattungsgebührenordnung der Stadt Schönau
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 8 und 9 des KAG in der Fassung vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat am 10. November 2000 die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 12.12.1991 wie folgt geändert:
§ 1
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
Verwaltungsgebühren
(1) die Gebühren betragen
1. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals: DM 40,00
2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalstellern
2.1 für den Einzelfall: DM 80,00
2.2 für eine Dauerzulassung: DM 200,00
3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von DM 22,00 bis DM 200,00
4. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen: DM 160,00
5. für sonstige gewerbliche Tätigkeit von DM 22,00 bis DM 200,00
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) vom 26.11.1976 entsprechende Anwendung.
§ 2
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
(1) für die Leichenbesorgung: DM 100,00
(2) für die Bestattung
2.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren: DM 2.500,00
2.2 von Personen unter 6 Jahren: DM 1.250,00
2.3 von Tot- und Fehlgeburten: DM 250,00
2.4 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 für Bestattungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit (Montag - Freitag 8 - 12, 13 - 16 Uhr): DM 300,00
2.5 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von DM 170,00 für die gleichzeitige Bestattung einer zweiten oder weiteren Leiche je Grabstelle für die zweite und jede weitere Bestattung je gleiche Grabstelle
2.6 für das Ausheben eines Tiefgrabes: DM 800,00
(3) für die Beisetzung von Aschen
3.1 regelmäßig DM: 850,00
3.2 ein Zuschlag für 3.1 für Beisetzungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit (Montag - Freitag 8 -12, 13 - 16 Uhr): DM 300,00
(4) für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren: DM 620,00
4.2 für Personen unter 6 Jahren: DM 400,00
(5) für die Überlassung eines Urnenreihengrabes: DM 280,00
(6) für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche: DM 2.000,00
6.2 für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche: DM 850,00
6.3 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
6.3.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 6.1 bzw. 6.2
6.3.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(7) ein Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofordnung zu Nr. 1 bis 6 von 100 v.H.
(8) für sonstige Leistungen
8.1 das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen nach tatsächlichem Aufwand
8.2 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine nach tatsächlichem Aufwand
8.3 für die Benutzung der Kühlzelle je Tag: DM 100,00
§ 3
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Schönau, den 10. November 2000
Krämer, Bürgermeister
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 5 a, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 19. Juli 2001 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) be-schlossen:
Artikel 7
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs-
wesen (Bestattungsgebührenordnung) der Stadt Schönau
Die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 13.2.1976, zuletzt geändert am 10.11.2000, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Schönau, am 15.11.2000 wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
Verwaltungsgebühren
(1) die Gebühren betragen
1. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 20,00 Euro (bisher 40,00 DM)
2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalstellern
2.1 den Einzelfall 40,00 Euro (bisher 80,00 DM)
2.2 für eine Dauerzulassung 100,00 Euro (bisher 200,00 DM)
3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von 11,00 Euro (bisher 22,00 DM) bis 100,00 Euro (bisher 200,00 DM)
4. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 80,00 Euro (bisher 160,00 DM)
5. für sonstige gewerbliche Tätigkeit von 11,00 Euro (bisher 22,00 DM) bis 100,00 Euro (bisher 200,00 DM)
2. § 5 erhält folgende Fassung:
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
(1) für die Leichenbesorgung 50,00 Euro (bisher 100,00 DM)
(2) für die Bestattung
2.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.275,00 Euro (bisher 2.500,00 DM)
2.2 von Personen unter 6 Jahren 635,00 Euro (bisher 1.250,00 DM)
2.3 von Tot- und Fehlgeburten 125,00 Euro (bisher 250,00 DM)
2.4 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 für Bestattungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit (Montag - Freitag 8 - 12, 13 - 16 Uhr) 150,00 Euro (bisher 300,00 DM)
2.5 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von 85,00 Euro (bisher 170,00 DM) für die gleichzeitige Bestattung einer zweiten oder weiteren Leiche je Grabstelle für die zweite und jede weitere Bestattung je gleiche Grabstelle
2.6 für das Ausheben eines Tiefgrabes 405,00 Euro (bisher 800,00 DM)
(3) für die Beisetzung von Aschen
3.1 regelmäßig 430,00 Euro (bisher 850,00 DM)
3.2 ein Zuschlag für 3.1 für Beisetzungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit (Montag - Freitag 8 - 12, 13 - 16 Uhr) 150,00 Euro (bisher 300,00 DM)
(4) für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 315,00 Euro (bisher 620,00 DM)
4.2 für Personen unter 6 Jahren 200,00 Euro (bisher 400,00 DM)
(5) für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 140,00 Euro (bisher 280,00 DM)
(6) für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche 1.020,00 Euro (bisher 2.000,00 DM)
1.2 für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 430,00 Euro (bisher 850,00 DM)
1.3 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
6.3.1 für die Dauer eines Nutzungsperiode wie 6.1 bzw. 6.2
6.3.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(7) ein Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofordnung zu Nr. 1 bis 6 von 100 v.H.
(8) für sonstige Leistungen
8.1 das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen nach tatsächlichem Aufwand
8.2 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine nach tatsächlichem Aufwand
8.3 für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 50,00 Euro (bisher 100,00 DM)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Schönau vom 13.02.1976
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des KAG in der Fassung vom 17.03.2005 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 10. Juni 2005 die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 10.11.2000 wie folgt geändert:
§ 1
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
(1) für die Leichenbesorgung: 50,00 Euro
(2) für die Bestattung
2.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren: 1.400,00 Euro
2.2 von Personen unter 6 Jahren: 700,00 Euro
2.3 von Tot- und Fehlgeburten: 135,00 Euro
2.4 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von 153,00 Euro für Bestattungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit in Grabkammern (Montag - Freitag 8-12, 13-16 Uhr)
2.5 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 von 85,00 Euro für die gleichzeitige Bestattung einer zweiten oder weiteren Leiche je Grabstelle für die zweite und jede weitere Bestattung je gleiche Grabstelle
2.6 für das Ausheben eines Tiefgrabes 405,00 Euro
(3) für die Beisetzung von
3.1 regelmäßig 470,00 Euro
3.2 ein Zuschlag für 3.1 für Beisetzungen an Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeit (Montag - Freitag 8-12, 13-16 Uhr) 153,00 Euro
(4) für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 350,00 Euro
4.2 für Personen unter 6 Jahren 220,00 Euro
(5) für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 155,00 Euro
(6) für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche 1.050,00 Euro
6.2 für eine Grabkammer 2.100,00 Euro
6.3 für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 475,00 Euro
6.4 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
6.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode (wie 6.1 bzw. 6.2 bzw. 6.3)
6.4.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(7) ein Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofordnung zu Nr. 1 bis 6 von 100 v.H.
(8) für sonstige Leistungen
8.1 das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen nach tatsächlichem Aufwand
8.2 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine nach tatsächlichem Aufwand
8.3 für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 50,00 Euro
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2005 in Kraft.
Schönau, den 16.06.2005
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 16.06.2005
Krämer, Bürgermeister