Förderrichtlinien

für jugendpflegerische Freizeitmaßnahmen der Schönauer Vereine

In seiner Sitzung vom 20. Dezember 1985 hat der Gemeinderat der Stadt Schönau zur Förderung der Jugendarbeit in den örtlichen Vereinen die nachstehenden Förderrichtlinien erlassen:

1.   Antragsberechtigte Vereine

Antragsberechtigt sind alle Vereine, die aktive Jugendarbeit betreiben, im Vereinsregister eingetragen sind und in Schönau ihren Sitz haben.

2.   Förderfähiger Personenkreis

Alle Mitglieder der in 1. genannten Vereine im Alter von 9 bis 21 Jahren (Jahrgangsregelung) sowie pro angefangene 15 Teilnehmer ein Betreuer.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind alle jugendpflegerischen Maßnahmen der in 1. genannten Vereine, wenn die Freizeitgruppe mindestens 8 Teilnehmer (ohne Betreuer) umfasst und mindestens 4 Tage (3 Übernachtungen) dauert. Bezuschusst wird eine Freizeit bis längstens 21 Tage.

4.   Zuschusshöhe

Der Zuschuss beträgt für die ersten 14 Tage einer Maßnahme bis zu DM 1,-- pro Tag und Teilnehmer, ab dem 15. Tag bis zu DM 0.50 pro Tag und Teilnehmer, im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel.

Liegt das gesamte Nettoeinkommen, das der Familie zur Verfügung steht, innerhalb der Zuschussrichtlinien des Landesjugendplanes für die Bezuschussung von Teilnehmern aus finanziell schwachen Familien, so können Teilnehmer einen erhöhten Zuschuss von bis zu DM 5,-- pro Tag und Teilnehmer erhalten.

Der Zuschussbetrag nach Absatz 1 erhöht sich bis zum maximal doppelten Betrag, wenn es sich um eine reine internationale Jugendbegegnung mit entsprechendem Begegnungsprogramm handelt. Internationale Jugendbegegnungen können nicht innerhalb eines Vereinsausfluges durchgeführt werden.

5.   Antragstermin und Antragsverfahren

Die Anträge für alle Maßnahmen eines Jahres müssen bis spätestens 10.01. des Jahres bei der Stadt Schönau – unter Verwendung der entsprechenden Antragsunterlagen – vorliegen.

Die Anträge sind 1-fach zu stellen und sowohl vom Leiter der Freizeitmaßnahme als auch vom jeweiligen Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Vereine erhalten von der Stadt einen Bewilligungsbescheid, dessen Bestimmungen für die Durchführung der Maßnahme verbindlich sind.

Wird eine Maßnahme – entgegen der Antragstellung durchgeführt bzw. nicht durchgeführt – ist die Stadt Schönau unverzüglich zu benachrichtigen.

6.   Kontrolle, Prüfung, Überwachung

Der Stadt Schönau steht jederzeit die Kontrolle und Überwachung der Maßnahme – auch am jeweiligen Aufenthaltsort – zu.

Bei Verstoß gegen die Förderrichtlinien entfällt der Zuschuss.

7.   Inhalt der Freizeitmaßnahme

Die Förderung einer Freizeitmaßnahme nach diesen Richtlinien ist nur möglich, wenn im Sinne der jugendpflegerischen Vorstellungen ein entsprechendes Programm erfolgt und die Maßnahme durch einen geeigneten Betreuer geleitet wird.

8.   Zuschussabrechnung

Innerhalb von drei Wochen – nach Beendigung der Maßnahme – ist der Verwendungsnachweis, mit den geforderten Unterlagen der Stadt Schönau vorzulegen. Dieser ist vom Leiter der Maßnahme und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen, womit die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und Abrechnung im Sinne dieser Richtlinie bestätigt wird.

Nach erfolgter Prüfung wird die Zuschussauszahlung umgehend vorgenommen. Zahlungen erfolgen nur auf das jeweilige Vereinskonto.

Schönau, den 20. Dezember 1985

Krämer, Bürgermeister