Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Stadt Schönau b. H. am 19. November 1993 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
Es legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Ausschuss für Technik und Umwelt
1.2 der Verwaltungs- und Finanzausschuss
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5
Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses gegeben.
(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 20.000 DM, aber nicht mehr als 60.000 DM beträgt.
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 4.000 DM, aber nicht mehr als 6.000 DM im Einzelfall.
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7
(1) Der Geschäftskreis des Ausschusses für Technik und Umwelt umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- u. Tiefbau, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung,
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark
1.4 Verkehrswesen,
1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.7 technische Verwaltung städtischer Gebäude,
1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Technik und Umwelt über:
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB)
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),
2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,
2.1.6 die Teilungsgenehmigungen (§ 19 Abs. 3 BauGB)
2.2 die Stellungnahme der Stadt nach den §§ 55 und 56 LBO.
2.3 Die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 60.000 DM im Einzelfall.
2.4 Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen gem. § 15 BauGB,
2.5 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. §§ 144 Abs. 1 bis 3 und 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
§ 8
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3 Schulangelegenheiten; Kindergartenangelegenheiten,
1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten,
1.5 Gesundheits- und Veterinärwesen, Zuchttierhaltung,
1.6 Marktwesen
1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Angestellten der Vergütungsgruppen VI b und Vc BAT, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt;
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 1.000 DM, aber nicht mehr als 5.000 DM im Einzelfall;
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.3.2 von mehr als 6 Monaten und von mehr als 3.000 DM bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM,
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 1.000 DM, aber nicht mehr als 5.000 DM beträgt,
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 20.000 DM, aber nicht mehr als 60.000 DM im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.000 DM, aber nicht mehr als 5.000 DM im Einzelfall, bei der Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
2.7 die Veräußerung von beweglichen Vermögen von mehr als 2.000 DM, aber nicht mehr als 10.000 DM im Einzelfall.
IV. Bürgermeister
§ 9
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 10
(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Absatz 1 zukommen:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 DM im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 4.000 DM im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Vergütungsgruppe X bis VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 DM im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1 bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe;
2.6.2 bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 DM;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 1.000 DM beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 20.000 DM im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000 DM im Einzelfall;
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.000 DM im Einzelfall;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen.
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 11
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte die Stellvertreter des Bürgermeisters.
VI. Stadtteile
§ 12
(1) Das Stadtgebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:
1.1 Schönau
1.2 Altneudorf
(2) Der Name des in Absatz 1.2 bezeichneten Stadtteils wird mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden (mit dem Wort „Stadtteil“) geführt.
(3) Die räumlichen Grenzen der Stadtteile nach Absatz 1 sind:
3.1 für den Stadtteil Schönau die Gemarkung der früheren Stadt Schönau ausschließlich dem ehemaligen Stadtteil „Gemarkungsgrenze“,
3.2 für den Stadtteil Altneudorf die Gemarkung der früheren Gemeinde Altneudorf einschließlich dem ehemaligen Stadtteil „Gemarkungsgrenze“ der ehemaligen Stadt Schönau.
VII. Unechte Teilortswahl
§ 13
Wegfall der unechten Teilortswahl
(1) Die in der bisherigen Hauptsatzung festgelegte unechte Teilortswahl (§ 15) wird letztmals mit der Kommunalwahl 1994 durchgeführt.
(2) Für die danach folgenden Gemeinderatswahlen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. Mai 1984 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Schönau, den 19. November 1993
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 19. November 1993
Krämer, Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Schönau Nr. 4 vom 26. Januar 1994 öffentlich bekannt gemacht.
Schönau, den 26. Januar 1994
Krämer, Bürgermeister
Aufgrund von § 4 der Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 5 a, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 19. Juli 2001 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung in der Fassung vom 19. November 1993, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Schönau, am 26.01.1994 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 10.000,00 Euro (bisher 20.000,00 DM) aber nicht mehr als 30.000,00 Euro (bisher 60.000,00 DM) beträgt.
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 2.000,00 Euro (bisher 4.000,00 DM), aber nicht mehr als 3.000,00 Euro (bisher 6.000,00 DM) im Einzelfall.
2. § 7 Abs. 2 Nr. 2.3 erhält folgende Fassung:
2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 30.000 Euro (bisher 60.000 DM) im Einzelfall.
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Angestellten der Vergütungsgruppen VIb und Vc BAT, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt;
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleitungen von mehr als 500,00 Euro (bisher 1.000 DM), aber nicht mehr als 2.500,00 Euro (bisher 5.000,00 DM) im Einzelfall.
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.3.2 von mehr als 6 Monaten und von mehr als 1.500,00 Euro (bisher 3.000,00 DM) bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro (bsiher 100.000,00 DM),
2.4 dem Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 500,00 Euro (bisher 1.000,00 DM), aber nicht mehr als 2.500,00 Euro (bisher 5.000,00 DM) beträgt,
2.5 die Veräußerung und dringliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 10.000,00 Euro (bisher 20.000,00 DM), aber nicht mehr als 30.000,00 Euro (bisher 60.000,00 DM) im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 1.000,00 Euro (bisher 2.000,00 DM), aber nicht mehr als 2.500,00 Euro (bisher 5.000,00 DM) im Einzelfall, bei der Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 2.000,00 Euro (bisher 4.000,00 DM), aber nicht mehr als 5.000,00 Euro (bisher 10.000,00 DM) im Einzelfall.
4. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Absatz 1 zukommen:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan vis zum Betrag von 10.000,00 Euro (bisher 20.000,00 DM) im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000,00 Euro (bisher 4.000,00 DM) im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Vergütungsgruppe X bis VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500,00 Euro (bisher 1.000,00 DM) im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1 bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe;
2.6.2 bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro (bisher 3.000,00 DM);
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500,00 Euro (bisher 1.000,00 DM) beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 10.000,00 Euro (bisher 20.000,00 DM) im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,00 Euro (bisher 2.000,00 DM) im Einzelfall;
2.10 Die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,00 Euro (bisher 2.000,00 DM) im Einzelfall;
2.11 Die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
S a t z u n g
zur Änderung der Hauptsatzung
vom 19. November 1993, geändert am 19. Juli 2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Schönau am 21. Juli 2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 7 der Satzung wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird Ziffer 2.6 neu eingefügt:
2.6 Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
§ 2
§ 8 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Ziffer 2.1 wird wie folgt geändert:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 7 bis 9 TVöD, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt;
Abs. 2 Ziffer 2.7 wird wie folgt geändert:
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 5.000 € im Einzellfall;
In Abs. 2 wird Ziffer 2.8 neu eingefügt:
2.8 Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
§ 3
§ 10 der Satzung wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Ziffer 2.3 wird wie folgt geändert:
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 6 TVöD, Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schönau, den 24.07.2006
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 24.07.2006
Krämer, Bürgermeister