Polizeiverordnung
gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der
Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.
§ 3
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiet oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen lärmschutzverordnung, unberührt.
§ 5
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb on Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Rasenmäherlärm-Verordnung, bleiben unberührt.
§ 6
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 7
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 8
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 9
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 10
Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 11
Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 12
Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
§ 13
Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
§ 14
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
§ 15
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb on Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen.
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 16
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/ oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benutzt werden.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern
§ 17
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 18
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
13. entgegen § 12 Tauben füttert,
14. entgegen § 13 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
15. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichterer der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
19. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
20. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert,
23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
29. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/ oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
30. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
31. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
32. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
33. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt,
(2) Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist,
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens DM 10,-- und höchstens DM 2000,-- und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens DM 1000,-- geahndet werden.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Juli 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
Das ist insbesondere die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Stadt Schönau vom 23. Januar 1976.
Schönau, den 21. Juni 1999
Ortspolizeibehörde
Krämer, Bürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Verfahrensvermerke:
Der Gemeinderat hat dieser Polizeiverordnung am 18. Juni 1999 zugestimmt. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungssatzung am 30. Juni 1999 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Schönau öffentlich bekanntgemacht. Sie ist damit am 01. Juli 1999 in Kraft getreten (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PolG). Sie wurde dem Landratsamt mit Bericht vom 01. Juli 1999 vorgelegt (§ 16 PolG).
Schönau, den 01. Juli 1999
Krämer, Bürgermeister